Keine Beschwerde gegen Ablehnung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens
ZPO §§ 412, 567
Die Ablehnung der Erholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu einem in das Gerichtsverfahren eingeführten Privatgutachten eines anderen Sachverständigen in einem Hauptsacheverfahren ist nicht selbstständig mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
OLG München, Beschluss vom 03.05.2018 – 28 W 589/18
In Sachen
…
wegen Schadensersatz
hier: Beschwerde
erlässt das Oberlandesgericht München – 28. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ###, die Richterin am Oberlandesgericht ### und die Richterin am Oberlandesgericht ### am 03.05.2018 folgenden Beschluss
- Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 28.02.2018, Az. 3 O 1819/11 Arch, wird verworfen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe auf Klägerseite im Beschwerdeverfahren.
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 509.676,60 Euro festgesetzt.
Quelle und Volltext: ibr-online.de