„…Die Abgrenzung zwischen unbeplantem Innenbereich gemäß § 34 BauGB und dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB ist eine rechtliche Festlegung, die für den betroffenen Grundstückseigentümer von enormer wirtschaftlicher Bedeutung ist, weil die Lage eines Grundstücks im Außenbereich quasi einem Bebauungsverbot gleichkommt. Es gibt zahlreiche Kriterien, die für die Abgrenzung von Bedeutung sind, z.B. welche Wirkung einer Straße zukommt, also ob sie eine trennende Wirkung in dem Sinne hat, dass die Bebauung jenseits der Straße bei der Beurteilung der Ortsteileigenschaft außer Betracht zu bleiben hat, mithin Außenbereich ist, wenn die ggf. dort vorhandene Bebauung für sich keine Ortsteileigenschaft aufweist. Eine in dieser Hinsicht typische Fallkonstellation lag auch der hier besprochenen Entscheidung des OVG Schleswig zugrunde….“
Quelle und Volltext: juris.de