VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2024 – 3 S 555/22
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Abbruch- oder Beseitigungsverfügung ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Eine Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts tritt grundsätzlich auch dann nicht ein, wenn die Behörde von ihrer durch § 114 Satz 2 VwGO prozessual eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Ob im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal, dass nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz heranzuziehen ist, bleibt offen….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de