Klage wegen Bauablaufstörung: Kosten für “Abwehrgutachten” sind erstattungsfähig!
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 104
Werden umfangreiche Gutachten, welche die beklagte Partei mangels eigener Sachkunde nicht nachvollziehen kann, zur Grundlage einer Klage gemacht, können unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast die Kosten für von ihr eingeholte Sachverständigengutachten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein.*)
BGH, Beschluss vom 12.09.2018 – VII ZB 56/15
vorhergehend: OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2015 – 17 W 64/15
LG Aachen, 20.11.2012 – 7 O 253/11
(…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de