1. Auch das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren reicht für sich genommen grundsätzlich nicht aus, um den Schluss auf ein auffälliges oder gar besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ziehen zu können.
2. Preisabreden, zu denen auch eine Stundenhonorarvereinbarung und ihre Höhe gehören, sind AGB-rechtlich nicht kontrollfrei und nur im Hinblick auf das Transparenzgebot zu überprüfen, wenn die Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung von den Vorschriften des RVG abweichen.
3. Der Stundensatz von 250,00 Euro/Stunde ist in Bausachen für einen baurechtlich spezialisierten Rechtsanwalt nicht zu beanstanden.
4. Eine Honorarvereinbarung, die zwar nicht sittenwidrig ist, kann gleichwohl unter Berücksichtigung aller Umstände zu einem unangemessen hohen Honorar führen und gerichtlich auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden.
Quelle und Volltext: ibr-online.de