1. Verwendet der Auftragnehmer ein zwar grundsätzlich allgemein bauaufsichtlich zugelassenes Bauprodukte, dessen Zulassung für den vereinbarten Einsatzzweck aber nicht gültig ist, ist die Leistung mangelhaft, wenn keine Zulassung im Einzelfall vorliegt.
2. Kündigt der Auftragnehmer nach einer Mangelanzeige des Auftraggebers an, die Mängelbeseitigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen, wird der Mangel und die Verpflichtung zu dessen Beseitigung anerkannt.
3. Erkennt der Auftragnehmer den Mangel an, beginnt die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Beseitigung des gerügten Mangels erneut.
Quelle und Volltext: ibr-online.de