OLG Brandenburg, Urteil vom 13.04.2022 – 4 U 61/21
1. Folge eines wirksamen Rücktritts ist grundsätzlich, dass die Parteien verpflichtet sind, gegenseitig den jeweils empfangenen Gegenstand zurück zu gewähren.
2. Der Anspruch auf Rückgewähr entfällt jedoch, wenn der Rückgewährschuldner nicht in der Lage ist, den empfangenen Gegenstand zurückzugeben oder nur in veränderter Form.
3. Ein Rohbau kann vom Erwerber nicht zurück übereignet werden, wenn er in einer fertiggestellten Eigentumswohnung aufgegangen ist.
Quelle und Volltext: irb-online.de