1. Eine ordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung kann von dem Adressaten nicht allein mit dem Argument abgewehrt werden kann, die Behörde schreite gegen Rechtsverstöße in vergleichbaren anderen Fällen nicht ein. Das Gleichbehandlungsgebot gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
2. Das Gleichbehandlungsgebot entbindet die Behörde allerdings nicht von der Verpflichtung, ihre ordnungsrechtliche Tätigkeit maßgeblich auch am Gleichheitssatz auszurichten. Ermächtigt das Gesetz dazu, unter bestimmten Voraussetzungen etwa die Beseitigung von baulichen Anlagen anzuordnen, ist das eingeräumte Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben.
3. Ergreift oder unterlässt eine Bauaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Bekämpfung baurechtswidriger Zustände, sie in allen vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen gegen baurechtliche Vorschriften jedoch nicht, dass sie hinsichtlich all dieser Verstöße gleichzeitig tätig werden muss.
Quelle und Volltext: ibr-online.de