„…Ist für die Entscheidung über die Ausübung des Rechts zur Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts gemeindeintern der Gemeinderat zuständig, so hat dieser das der Gemeinde eingeräumte Ermessen auszuüben…“
Quelle und Volltext: ibr-online.de
Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden