1. Ist ein Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig, darf das dem Gesetzmäßigkeitsprinzip verpflichtete Gericht dessen sofortige Vollziehung unabhängig von den Erfolgsaussichten eines hiergegen gerichteten Nachbarrechtsbehelfs nicht auf Antrag des Begünstigten gem. § 80a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative VwGO anordnen (hier: wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG)
2. § 78 Abs. 4 und 5 WHG haben drittschützende Wirkung nach Maßgabe des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots.
3. Ist ein im Innenbereich vorhandener Altbestand in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Neubauvorhaben beseitigt worden, darf das Volumen, das der Altbestand im Hochwasserfall verdrängt hätte, bei der nach § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WHG gebotenen Bilanzierung grundsätzlich berücksichtigt werden.
4. Stehen hochwasserrechtliche Bedenken einem Bauvorhaben im konkreten Fall nicht entgegen, erfordern mithin weder das Wohl der Allgemeinheit noch schützenswerte Belange der Nachbarschaft die einstweilige Aufrechterhaltung des Bauverbots nach § 78 Abs. 4 WHG, kommt der grundrechtlich garantierten Baufreiheit im Rahmen der nach § 80a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative VwGO gebotenen Abwägung ein höheres Gewicht als dem privaten Aufschubinteresse zu.
Quelle und Volltext: ibr-online.de