VGH Bayern, Beschluss vom 05.10.2022 – 15 ZB 22.1487
1. Die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung kann einer Nachbarklage nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle einer Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist.
2. Die ausnahmsweisen Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben in (faktischen) allgemeinen Wohngebieten löst keine den Gebietserhaltungsanspruch auslösende gebietsfremde Nutzung aus.
3. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kommt in Betracht kommen, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert.
Quelle und Volltext: ibr-online.de