OLG Köln, Urteil vom 06.08.2020 – 24 U 29/16
„…1. Die im Abnahmeprotokoll vorbehaltenen Mängel hindern den Eintritt der Fälligkeit der Forderung nicht, sondern begründen nur ein Zurückbehaltungsrecht. Der Vorbehalt bewirkt lediglich, dass der Auftragnehmer auch nach der Abnahme die Beweislast für die Mängelfreiheit trägt.
2. Zur prüfbaren Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags gehört es, die Pauschale anzugeben; von dieser müssen die erbrachten Abschlagszahlungen abgezogen werden. Hinzu kommen etwaige Nachträge. Die Preise für die Nachträge müssen nachvollziehbar dargestellt werden.
3. Sind leistungsabhängige Kosten erspart worden, sind diese auch beim Pauschalpreisvertrag unter Rückgriff auf die Urkalkulation zu ermitteln….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de