Hamburg: „…Das OVG Hamburg hat entschieden, dass das Betreten der zur privaten Nutzung überlassenen Zimmer einer Wohnunterkunft zum Zwecke der Abschiebung ohne richterliche Anordnung rechtswidrig ist.
Gegenstand der Entscheidung war die Abschiebung einer irakischen Familie in die Niederlande im Jahr 2017. Zu diesem Zweck betraten Mitarbeiter der Beklagten gegen 6:30 Uhr die den Klägern zur privaten Nutzung überlassenen Zimmer der Wohnunterkunft.
Die Kläger haben daraufhin vor dem Verwaltungsgericht mit Erfolg Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Betretens und Durchsuchens der Zimmer ihrer Wohnunterkunft erhoben.
Das OVG Hamburg hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Freien und Hansestadt Hamburg zurückgewiesen und das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt.
Quelle und Volltext: juris.de