1. Der Auftraggeber hat grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den in § 634 BGB genannten Mängelrechten.
2. Der Auftraggeber kann sein Klagebegehren jedenfalls dann, wenn tatsächlich kein Minderwert aufgrund von Werkmängeln vorliegt, von einem Minderungsanspruch auf einen Kostenvorschussanspruch umstellen.
3. Auch dem Auftraggeber, der nicht mehr (Mit-)Eigentümer des Hausgrundstücks ist, auf dem das Bauwerk errichtet wurde, können vertragliche Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer zustehen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de