1. Wird der Auftragnehmer damit beauftragt, eine Dach-Photovoltaikanlage mittels Klemmverbindungen an den Stehfalzen des Dachs zu montieren, kann der Auftraggeber wegen Schäden am Dach nur vertragliche Mängelansprüche geltend machen, nicht aber deliktische Ansprüche.
2. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung stellt eine rechtsgestaltende Erklärung dar, mit der der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition endgültig aufgibt. Das setzt einen in der Erklärung zum Ausdruck kommenden Verzichtswillen voraus.
3. Hat der Erklärende durch den Eintritt der Verjährung eine ihm günstige Rechtsposition erlangt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er sie nicht einfach wieder aufgeben will.
4. Soll ein stillschweigender Verjährungsverzicht angenommen werden, erfordert dies ein Verhalten, aus dem nach Bewertung aller Fallumstände unzweideutig der Wille entnommen werden kann, die günstige Rechtsposition aufzugeben. Die Annahme eines stillschweigenden Verzichts scheidet regelmäßig aus, wenn hierfür kein nachvollziehbares Motiv zu erkennen ist.
Quelle und Volltext: ibr-online.de