Deutschland: „…Knappe Baustoffe, explodierende Preise – die Marktbedingungen für das Baugewerbe sind seit Beginn des Ukraine-Krieges unerwartet schwierig geworden. Das Risiko der Kostensteigerung bei Bauaufträgen müssen sie als Auftragnehmer im Wesentlichen selbst tragen. Für einen Anspruch auf Preisanpassung gibt es hohe rechtliche Hürden.
Grundsätzlich sind die vereinbarten Baupreise Festpreise. Sieht der Bauvertrag keine ausdrücklichen Regelungen für einen Preisanpassungsanspruch bei Kostensteigerungen wie eine Stoffpreisgleitklausel vor, kommt als gesetzliche Anpassungsregelung nur § 313 BGB über die „Störung der Geschäftsgrundlage“ in Frage….“
Quelle und Volltext: bi-medien.de