München: „…Das AG München hat entschieden, dass ein Vermieter eine Erlaubnis zur Untervermietung verweigern darf, wenn ihm vom Mieter außer dem Namen des potenziellen Untermieters nicht auch Geburtsdatum, die letzte Anschrift und auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit mitgeteilt wurden.
In § 1 des 2009 geschlossenen Mietvertrages der Parteien ist aufgeführt, dass der Mieter keinerlei Absichten habe, weitere Personen in seine Münchner Wohnung aufzunehmen. Die Miete für die Zwei-Zimmer-Wohnung, davon eines ein Durchgangszimmer, von 54 qm beträgt 861,39 Euro. Der Kläger begann dann unter der Woche in Baden-Württemberg zu arbeiten. Am 01.08.2015 verlangte der Kläger von der Beklagten erstmals die Erlaubnis zur Untervermietung an Herrn E. ab September 2015, mit späterem Schreiben ab 17.09.2015. Mit Schreiben vom 14.09.2015 forderte die Vermieterin weitere Informationen zum potenziellen Untermieter. Am 29.10.2015 benannte der Kläger Geburtsdatum, Ausbildungsberuf und Lehrherrn des E. und verlangte nun bis spätestens 12.11.2015 eine Genehmigung, die von der Beklagten am 11.11.2015 für zwei Jahre erteilt wurde. Am 27.12.2017 erbat der Kläger die Verlängerung der Untervermietungserlaubnis. Die Beklagte fragte zurück, ob mittlerweile eine Untervermietung erfolgt sei oder ab wann sie geplant sei, welche Teile der Wohnung untervermietet werden sollen und wie hoch die geplante Untermiete sei. Darüber hinaus möge er u.a. Name und Anschrift des potenziellen Untermieters mitteilen. Der Kläger antwortete, dass ein Zimmer untervermietet werden soll, die geplante Untermiete 400 Euro im Monat betragen würde, es eine Reihe an Bewerbern gäbe und dass eine Genehmigung für zwei Jahre begehrt würde….“
Quelle und Volltext: juris.de