„…Die ordentliche Kündigung bei Werkverträgen ermöglicht es Auftraggebern, einen Vertrag ohne wichtigen Grund zu beenden. Doch wie werden nicht ausgeführte Leistungen abgerechnet, und welche steuerlichen Auswirkungen hat dies? Besonders die Umsatzsteuerpflicht sorgt wegen eines aktuellen EuGH-Urteils für Unsicherheiten.
Es gibt bei Werkverträgen die Möglichkeit, als Auftraggeber einen Vertrag ohne wichtigen Grund zu beenden. Das ist immer dann wichtig, wenn der Auftraggeber eine Leistung nicht mehr wie bestellt oder gar nicht mehr benötigt. Die allermeisten Verträge im Baubereich sind solche Werkverträge. Mit einer solchen sogenannten ordentlichen Kündigung beendet der Auftraggeber den Vertrag für die Zukunft und es stellt sich natürlich die Frage, wie die noch nicht ausgeführte Leistungen zu vergüten sind. Es ist zu erwarten, dass es für diese Abrechnung in Zukunft Änderungen geben wird, und zwar bezogen auf die Umsatzsteuerpflicht….“
Quelle und Volltext: bi-medien.de