„…Die Kundin dieses Kollegen beschwert sich über Mängel. Erst später fordert er die Frau zur Abnahme auf – aber sie reagiert nicht. So steht dem Handwerker trotzdem Werklohn zu.
Rechtlich ändert sich für Handwerker mit der Bauabnahme einiges: Ab diesem Zeitpunkt haben sie zum Beispiel Anspruch auf Werklohn. Doch nicht immer ist klar, ob das Werk tatsächlich abgenommen wurde. So war es auch im Fall dieses Handwerkers, der vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) gelandet ist. Der Kollege bekam Recht. Abschließend geklärt ist sein Fall aber noch nicht – das liegt an der fehlenden Rechtsprechung zum neuen Bauvertragsrecht….“
Quelle und Volltext: handwerk.com