OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2025 – 25 U 162/23
1. Eine entlang der gemeinsamen Grenze verlaufenden Mauer kann aufgrund ihrer grenzscheidenden Funktion auch dann dem Vorteil beider Grundstücke dienen, wenn die Mauer gleichzeitig dazu dient, das höher gelegene Grundstücke abzustützen.
2. Sofern sich eine Einrichtung wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten – wie im Streitfall – objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie (einstmals) mit dem Einverständnis beider Nachbarn errichtet wurde.
Quelle und Volltext: ibr-online.de