„….Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie seinem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Aufgaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.“
So ist es in der aktuellen Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (kurz VOB) unter dem § 4 Abs. 3 des Teil B zu lesen.
Neben diesem hat der Auftragnehmer jedoch auch Bedenken anzumelden, wenn er die Anordnungen des Auftraggebers für unzweckmäßig oder gar unberechtigt hält….“
Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de