1. Ein sozialtherapeutisches Zentrum zur Unterbringung von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage von § 1906 BGB ist als Regelnutzung im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Auf die (Un)Freiwilligkeit des Aufenthaltes kommt es insofern nicht an.
2. Lebensäußerungen, etwa Rufe, psychisch erkrankter Bewohner sind in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen, solange diese – insbesondere in der Nachtzeit – kein unerträgliches Ausmaß annehmen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de