OLG München, Urteil vom 09.06.2022
„…Die Pflicht zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung entfällt, wenn der Auftragnehmer die Leistung endgültig verweigert und sich grob vertragswidrig verhält. Das ist nicht schon dann gegeben, wenn aufgrund von Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Vorliegens…“
Quelle und Volltext: ibr-online.de