Berlin: „…Ein Gebäude wird teilweise in Schwarzarbeit gebaut. Laut BGH spricht das nicht automatisch für einen Baumangel.
Der Fall: Eine Frau kauft für rund 250.000 Euro ein Grundstück, auf dem sich ein Gebäude befindet. Im Kaufvertrag wird die Haftung des Verkäufers für Mängel ausgeschlossen. Bei Umbauarbeiten stellt die Frau fest, dass Keller und Haussockel feucht sind. Wegen dieser Mängel verlangt sie Schadensersatz.
Das Kammergericht Berlin verurteilt den Verkäufer zu 35.000 Euro. Er habe arglistig gehandelt, weil er verschwiegen hatte, dass die Bodenplatte und die Abdichtung des Gebäudes in Schwarzarbeit hergestellt wurden.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof (BGH) sah die Sache anders. Arglist beziehe sich immer auf einen konkreten Mangel. Deshalb liege Arglist nur vor, wenn der Verkäufer diesen konkreten Mangel kennt oder zumindest für möglich hält….“
Quelle und Volltext: handwerk.com