Augsburg: „…Ein Muss nach gesetzlicher Verordnung, sofern die Sanierung tatsächlich wirtschaftlich ist und selbige auch keine unbillige Härte für den neuen Eigentümer darstellt. Eine unbillige Härte tritt nach EnEv § 25 dann in Kraft, wenn z.B. die erforderlichen Aufwendungen innerhalb angemessener Frist durch die eintretende Einsparung nicht erwirtschaftet werden können, wenn der neue Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach EnEV oder zusätzlich nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm dies nicht zuzumuten ist oder aber auch ganz einfach, wenn der neue Besitzer schlicht finanziell überfordert ist….“
Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de

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