1. Eine Nutzungsänderung ist keine bauliche Änderung im Sinne des Ausnahmetatbestands des § 4 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. LBO-BW.
2. Dient die Baumaßnahme der Verwirklichung einer genehmigungspflichtigen Nutzung, die nicht genehmigt und daher nicht vom Bestandsschutz gedeckt ist, fehlt es auch an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. LBO-BW, dass die bauliche Anlage rechtmäßig besteht.
Quelle und Volltext: ibr-online.de