„…Bei baurechtlichen Streitigkeiten, z.B. in einem selbstständigen Beweisverfahren, wird häufig ein Sachverständiger beauftragt, um zu prüfen, ob die Bauleistung des Unternehmers den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Doch was sind die anerkannten Regeln der Technik bzw. womit ist die Unternehmerleistung zu vergleichen und wie werden Abweichungen juristisch beurteilt?
Ob die Leistung des Unternehmers mangelhaft oder vertragsgerecht ist, ist von der »vereinbarten Beschaffenheit« abhängig (vgl. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die anerkannten Regeln der Technik (nachfolgend »a.R.d.T.«) stellen jedoch einen Mindeststandard dar, dessen Einhaltung der Unternehmer regelmäßig stillschweigend bei Vertragsschluss verspricht. Die Einhaltung der a.R.d.T. ist also regelmäßig »vereinbarte Beschaffenheit«, sodass bei Nichteinhaltung regelmäßig ein Mangel vorliegt….“
Quelle und Volltext: derbauv.de