LG Berlin II, Urteil vom 28.01.2025 – 65 S 208/24
1. Die Gerichte können zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein von der beweisbelasteten Partei angebotenes Sachverständigengutachten einholen, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der – wie der Berliner Mietspiegel 2023 – tabellarisch Mietspannen ausweist und zusätzlich eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung enthält.
2. Hierzu besteht allerdings keine Pflicht.
3. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Mietenbegrenzungsverordnung kann der Berliner Mietspiegel 2023 und 2024 herangezogen werden.
Quelle und Volltext: ibr-online.de