OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2018 – 5 U 74/16
1. Weisen 20% der sichtbaren Fläche eines Parkplatzes unregelmäßige, wellenförmige Unebenheiten in verschiedenen Höhen zwischen Berg und Tal bis zu 10 cm auf, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft.
2. Die Höhe des Vorschussanspruchs wegen Mängeln bemisst sich nach den – aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Auftraggebers – für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen.
3. Erforderlich sind die Aufwendungen, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen. Gibt es verschiedene Mängelbeseitigungsmöglichkeiten, die zu unterschiedlichen Kosten führen, ist die günstigste Methode zu Grunde zu legen, die den vertraglich geschuldeten Erfolg vollständig herbeiführt.
4. Wird in einem von Auftraggeber und Auftragnehmer unterschriebenen Protokoll festgehalten, dass die Leistung einen Mangel aufweist, und führt der Auftragnehmer anschließend Mängelbeseitigungsarbeiten durch, beginnt die Verjährung der Mängelansprüche erneut.
5. Ein mängelbedingter Mietausfall ist entgangener Gewinn und unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung zu ersetzen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de