Bremen: § 4 Abs. 7 VOB/B hält AGB-Kontrolle stand!
LG Bremen, Urteil vom 20.06.2019 – 2 O 2021/10
„Die Klausel des § 4 Abs. 7 VOB/B, wonach der Auftraggeber den Bauvertrag kündigen kann, wenn die Leistung mangelhaft ist und der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, hält – wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist – einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand und ist wirksam….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de