1. Es stellt ein erhebliches Ermittlungsdefizit und einen Abwägungsfehler dar, wenn die auf das Grundstück eines Planaußenliegers einwirkenden planindizierten verkehrsbedingten Immissionen nicht quantifiziert und allein im Hinblick auf die Belegenheit des Wohngebäudes in einem Gewerbegebiet als unbeachtlich angesehen wurden.
2. Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung ist bei einer Angebotsplanung verletzt, wenn die Lösung des Immissionskonfliktes zwischen Wohnbebauung und großflächigem Einzelhandel in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verlagert wird, ohne dass im Planaufstellungsverfahren geprüft wurde, ob sich der Konflikt in diesem Verfahren sachgerecht wird lösen lassen können.
Quelle und Volltext: ibr-online.de