Öffentliches Baurecht
„..Über Geschmack lässt sich nicht streiten …
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2021 – 2 A 1599/21
1. Im Rahmen der Drittanfechtung einer Baugenehmigung ist nicht deren objektive Rechtmäßigkeit in den Blick zu nehmen, sondern es kommt allein darauf an, ob diese subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn verletzt.
2. Gestalterische bzw. stilistische Erwägungen dienen regelmäßig allein dem öffentlichen Interesse und begründen keine subjektiven Rechtspositionen Einzelner…“
Quelle und Volltext: ibr-online.de