„OLG Dresden, Beschluss vom 30.01.2020 – 10 U 1402/17
1. Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts haben auch vor deutschen Gerichten Anwendungsvorrang. Die deutschen Gerichte sind daher zur richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Norm verpflichtet.
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung dahingehend, dass die HOAI nicht mehr Grundlage der üblichen Vergütung sein könnte, ist nicht möglich.
3. Bis zur Anpassung der HOAI nach Maßgabe der Entscheidung des EuGH gelten die Vorschriften der HOAI daher fort…“
Quelle und Volltext: Ibr-online