Berlin: „…Schließt der Mieter den Mietvertrag in Kenntnis der gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit der Mietsache ab, ohne mit dem Vermieter insoweit eine ausdrückliche Vereinbarung über die Sollbeschaffenheit zu treffen, ist der Mieter selbst im Falle der vorhaltlosen Ingebrauchnahme der an ihn vermieteten Räume berechtigt, den Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Beseitigung des gesundheitsgefährdenden Zustands der Mietsache in Anspruch zu nehmen.
Ob dem Mieter einer Mietsache Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines Mangels zustehen, hängt maßgeblich von der vereinbarten Sollbeschaffenheit ab. Diese muss nicht im Mietvertrag enthalten sein und ist es in der Praxis auch regelmäßig nicht.
Das LG Berlin hatte sich als Berufungsinstanz mit der Frage zu beschäftigen, inwiefern ein Mieter, der den Mietvertrag in Kenntnis einer gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit der Mietsache abschließt, ohne mit dem Vermieter insoweit eine ausdrückliche Vereinbarung über die Sollbeschaffenheit zu treffen, auch im Falle der vorhaltlosen Ingebrauchnahme der an ihn vermieteten Räume berechtigt ist, den Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Beseitigung des gesundheitsgefährdenden Zustands der Mietsache in Anspruch zu nehmen….“
Quelle und Volltext: juris.de