München: BGB § 543 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 13
Die permanente Überwachung durch eine Kamera im Hausflur des gemeinschaftlichen Bereichs einer Wohngemeinschaft berechtigt zur fristlosen Kündigung.*) (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de