1. Führt der Auftragnehmer während des laufenden Betriebs staubverursachende Fliesenarbeiten in den Geschäftsräumen des Auftraggebers durch, hat er Staubschutzvorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass kein Schaden am Inventar entsteht. Anderenfalls ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
2. Der Auftraggeber hat die einzelnen Schadenspositionen auch dann detailliert aufzuschlüsseln und gegebenenfalls zu erläutern, wenn dies mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist.
Quelle und Volltext: ibr-online.de