1. Es bleibt offen, ob und inwieweit es für den Beginn der Jahresfrist nicht bloß auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen einer Baugenehmigung ankommt, sondern zusätzlich zu fordern ist, dass der Nachbar hierdurch ausgelöste Risiken und Beeinträchtigungen konkret erkennt oder erkennen muss.
2. Ist das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist gegenüber dem ursprünglichen Bauherrn verwirkt, lebt es auch gegenüber dessen Rechtsnachfolger nicht wieder auf.
Quelle und Volltext: ibr-online.de