Deutschland: „…Ein Ehepaar ließ die gemietete Wohnung für den an einer Muskelerkrankung leidenden Sohn rollstuhlgerecht umbauen, unter anderem mit einem barrierefreien Pflegebad. Durch die Maßnahmen erhöhte sich die Miete. Die Eltern wollten die Mehrkosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Das Urteil: Das Finanzgericht München erkannte die Zwangsläufigkeit solcher Aufwendungen grundsätzlich an, da sie aus tatsächlichen Gründen nicht vermeidbar seien. Abziehbar sind jedoch nur die Mehrkosten, die unmittelbar durch die Behinderung veranlasst und für die barrierefreie Anpassung erforderlich sind. Da dies nur teilweise zutraf, wurde nur ein Teil der Aufwendungen anerkannt….“
Quelle und Volltext: haustec.de