„…Eine bestandskräftige Baugenehmigung entfaltet, soweit sie bauplanungsrechtliche Fragen – insbesondere die Zumutbarkeit von Lärm für die Nachbarschaft – regelt, grundsätzlich Bindungswirkung für das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de