Brandenburg: Sehr oft wird von Bauträger- oder Bauunternehmerseite suggeriert, dass die Bauabnahme eine Angelegenheit ist, die der Auftragnehmer vollzieht und der Bauherr hierbei mehr oder minder nur geduldet wird. Die Unternehmer gehen gar derart weit, dass sie sich herausnehmen, dem Käufer bzw. Auftragnehmer einen Parteigutachter (z.B. von TÜV oder DEKRA) vorzuschreiben. Damit prüft der Ausführende seine eigene Leistung mit dem eigenen Gutachter aber all Ihre Prüfmöglichkeiten gleiten in den Hintergrund. Vertraglich haben Sie oft gar keine andere Wahl als den Gutachter des Unternehmers einzubeziehen (ähnlich der vom Unternehmer beauftragten Hausverwaltung zum Zeitpunkt der vollzogenen Übergabe bei einem Mehrfamilienhaus). Dies ist derart nicht in Ordnung, denn Ihnen wird damit jegliche Art der fachmännischen Prüfung bzw. das Einbeziehen eines eigenen Bausachverständigen genommen. Diesem wurde im Jahr 2018 nun auch endgültig höchstrichterlich zugesprochen.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2018 – 12 U 197/16; BGH, Beschluss vom 02.12.2020 – VII ZR 113/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) BGB §§ 170, 307, 640; WEG § 10 Abs. 2
Lesen Sie hierzu auch den Bericht der “Arge-Baurecht.de”:
„Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel ist nicht nur dann unwirksam, wenn die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Bauträger selbst als Erstverwalter erfolgen kann, sondern auch dann, wenn die Abnahme durch einen Sachverständigen ermöglicht wird, der durch den Bauträger selbst oder eine in seinem Lager stehende Person benannt und beauftragt wird.
Problem/Sachverhalt
Entscheidungen über die (Un-)Wirksamkeit von Klauseln zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Bauträger als Erstverwalter, einen Sachverständigen, den TÜV oder einen Abnahmeausschuss in von Bauträgern gestellten Erwerbsverträgen gehören zu den “Klassikern” des Bauträgerrechts. In der Regel werden derartige Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber von den Gerichten “gekippt” (z. B. OLG Frankfurt, IBR 2020, 593). In dem vom OLG Brandenburg zu entscheidenden Rechtsstreit war in § 10 Abs. 1 der Erwerbsverträge vorgesehen, dass die Abnahme sämtlicher Leistungen durch die Erwerber erfolgt. In § 10 Abs. 2 war geregelt, dass das Gemeinschaftseigentum durch einen (vom Bauträger) beauftragten Bausachverständigen abgenommen wird.…“
Quelle und Volltext: Arge-Baurecht.com