1. Wird der (spätere) Auftragnehmer von einem ein Projektmanager zur Abgabe eines Angebots aufgefordert und erklärt er, dass als Auftraggeber der Bauherr anzusehen ist, kommt der (Bau-)Vertrag mit dem Auftraggeber und nicht mit dem Projektmanager zustande.
2. Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet nicht auf Schadensersatz, wenn der andere Teil (hier: der Auftragnehmer) den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste.
Quelle und Volltext: ibr-online.de