OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Beschluss vom 30.01.2024 – 21 U 49/23
Ob auch ein rechtskundiger Verbraucher (hier: Rechtsanwalt) einen über das Internetportal des Anbieters geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen widerrufen darf, wenn eine Widerrufsbelehrung nicht erfolgt ist, hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden.
1. Ein über ein Internetportal des Unternehmers mit einem Verbraucher geschlossener Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen stellt einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB dar.
2. Bei einem auf einem Verstoß gegen die Pflicht zur Widerrufsbelehrung beruhenden Widerruf kommt kein Wertersatz unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung in Betracht.
Quelle und Volltext: juris.de