1. Eine Moschee, deren Fassadengestaltung sich einer westlichen Formensprache unter Verzicht auf Ornamente, Verzierungen und sonstigem schmückenden Beiwerks bedient und durch das Wechselspiel zwischen glatter Fassade und schlanken hohen Fensteröffnungen den Eindruck besonderer Schlichtheit erzielt, stellt ein Werk der Baukunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG dar.
2. Dabei ist unschädlich, dass schlanke Fenster bei Moscheen kein unbekanntes Gestaltungselement sind, wenn gerade dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung erzielt wird.
3. Der nachträgliche Anbau eines Glas-Vordachs entstellt das Bauwerk bzw. dessen Fassade i.S. des § 14 UrhG.
Quelle und Volltext: ibr-online.de