OLG Köln: „…1. Auf die Richtigkeit eines von einem – in allen Bereichen des Bauwesens erfahrenen – Generalunternehmers erstellten Leistungsverzeichnisses kann sich ein Nachunternehmer grundsätzlich verlassen.
2. Der Nachunternehmer hat die in dem Leistungsverzeichnis enthaltenen…“
Quelle und Volltext: ibr-online.de