„…Eine Minderung der Gebrauchstauglichkeit kann auch in einer vom Mietvertrag abweichenden Wohnungsgröße gesehen werden. Von einer Minderung der Gebrauchstauglichkeit ist auszugehen, wenn die Flächendifferenz nicht unerheblich ist, was bei einer Flächenabweichung von über 10% angenommen werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an ob die Wohnung leer oder möbliert vermietet wurde….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de